AGB´s

Die hier ausgewiesenen AGB´s sind bei Vertragsschluss rechtlich bindend.
Als Vertragsschluss gilt die von uns geforderte Form, diese ist zu meist in digitaler Art ( E-Mail , Fax , Whats App , etc. ).
Es wird auf die Einhaltung der Fristsetzungen hingewiesen, ein Anspruch auf Beförderung / Vertragsschluss kann verwert werden.   

  • AGB´s Busbetrieb
  • S B&T Schilling Busreisen und Touristik e.K.
    Nico Schilling
    Marzahner Promenade 35 ; D- 12679 Berlin
    Telefon: 030 / 98 29 86 26 ; Mobil: 0179 / 794 92 46
    Web: www.sbut.berlin ; E-Mail: info@sbut.berlin

    AGB´s
    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    §1 Vertragsabschluss

    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine vertragliche Bindung entsteht erst durch Annahme des Angebots und unsere Bestätigung. Die Annahme des Angebots durch den Kunden muss schriftlich erfolgen. Die Form der Bestätigung steht dem Unternehmer frei.

    §2 Leistungsinhalt

    Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung (§ 1) durch uns maßgebend. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, sind wir lediglich Vermittler.

    §3 Leistungsänderungen

    1) Änderungen durch den Unternehmer, durch dritte oder höhere Gewalt. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsabschluss eintreten und nicht vom Unternehmer wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet.

    2) Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt (z.B. hinsichtlich Fahrtstrecke und Fahrtdauer sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.

    §4 Preise

    1) Preisangebote werden nach den Angaben des Kunden erstellt. Für die Berechnung sind die nach beendeter Fahrt festgestellten Leistungen maßgebend.

    Grundlage der Berechnung sind die Gestellzeit, Größe und Ausstattung des Omnibusses und die Gesamtkilometerzahl einschließlich aller von uns nicht zu vertretenden Umfahrungen sowie aller Zu- und Rückbringerfahrten.

    Alle Nebenkosten wie Gebühren für Straßenbenutzung (Maut), Visa, Fähren, Parken, Telefongespräche, Reiseleitungen und Vermittlungen sind vom Kunden zu bezahlen und nicht im Fahrpreis enthalten. Ebenso die Kosten, die durch außergewöhnliche Verunreinigung und Beschädigung des Busses durch Fahrgäste entstehen.

    2) Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise.

    3) Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen, z.B. bei Änderungen nach § 3 Abs. 2, so ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.

    §5 Zahlungsbedingungen

    100% bis 14 Tage vor Fahrtantritt. Mit Zahlungsverzug fallen 6,50 EUR pro Mahnung an. Weiterhin werden ab Zahlungsverzug 5% über den Bundesdiskontsatz als Verzugszinsen berechnet.
    Zusätzlicher Verweis auf §19 dieser AGB´s

    §6 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

    1) Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbarten Vergütung kann der Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt

    bis zum 22. Tag vor Fahrtantritt 50%,

    ab 21. bis 7. Tag vor Fahrtantritt 65%,

    ab 6 Tage vor Fahrtantritt 80%,

    bei weniger als 48 Stunden vor Fahrtantritt 100% des vereinbarten Entgeltes.

    Dem Kunden bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Unternehmer nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer  Ausfall entstanden ist und/oder  dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug. Es bleibt dem Kunden außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des Unternehmers erfolgt ist oder ohne sachliche rechtfertigender Grund unterlassen wurde. Im Fall solcher Nachweise hat der Kunde keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu zahlen.

    2) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so stellt der Unternehmer die durch die Fahrt erbrachten Leistungen in Rechnung. Für die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt § 7 Abs.2 sinngemäß.

    3) Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder Hotelleistungen etc..

    §7 Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer

    Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten oder nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen:

    1) Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer vom Unternehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.
    Hierbei tritt Sonder-/Schutzklausel zum Erhalt der eigenen Liquiditäts- und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in Kraft, der Leistungsumfang ist zu 100% zu entrichten vom Kunden.

    2) Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen.

    Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden

    §8 Verhalten der Fahrgäste

    1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit

    und Ordnung des Betriebes, Ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen des Fahrpersonals ist zu folgen.

    2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, die Benutzbarkeit der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen sowie in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen sowie Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

    3) Bei Verunreinigung und Beschädigung von Fahrzeugen werden Kosten erhoben, deren Höhe nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet wird, mindestens jedoch  150,- €. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ausfallkosten, sollte das Fahrzeug nicht eingesetzt werden können, wird im Einfall geprüft und bei Mutwilligkeit dem Kunden in Rechnung gestellt.

    Beschwerden sind nicht an den Fahrer sondern an den Unternehmer zu richten.

    §9 Verhalten während der Fahrt

    Die Fahrgäste werden gebeten, den Anweisungen des Fahrpersonals nachzukommen. Personen, die sich den Anweisungen widersetzen, haften für alle daraus entstehenden Kosten und können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Einnahme oder Verlassen seines Platzes, besonders in der Nähe von Außentüren, sich einen festen Halt zu verschaffen, so dass er bei dem im Betrieb unvermeidlichen Schwankungen und Stößen weder selbst Schaden erleidet noch anderen Schaden zufügt. Schäden, die durch Außerachtlassung dieser Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Fahrgast zu vertreten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der BO Kraft. Stehen im Gang ist nicht erlaubt

    §10 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

    1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

    2) Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: Personen, die unter Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten, Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind sowie nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben, die Vorschrift des

    Abs. 1) bleibt unberührt

    §11 Durchführung

    Wir sind bestrebt, bestellte Busse pünktlich bereitzustellen und einen aufgestellten Reiseplan möglichst einzuhalten, doch kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Der Fahrer muss die gesetzlichen Vorschriften wie StVO, StVZO, BO Kraft und Arbeitsvorschriften einhalten. Der Auftraggeber darf daher dem Fahrer keine Anweisungen erteilen, die die Einhaltung dieser Vorschriften nicht gewährleisten. Eine Pflicht zur Beförderung besteht nur, wenn den Beförderungsbedingungen entsprochen wird, wenn die Beförderung möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, für die uns kein Verschulden trifft. Abweichungen von Fahrstrecken, Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art, für die uns kein Verschulden trifft, begründen keinerlei Schadensersatzpflicht gegenüber dem Fahrgast. Kann ein Vertrag aus Gründen der höheren Gewalt nicht eingehalten werden, bemühen wir uns um gleichwertigen Ersatz bzw. um eine günstige Rückführung der Fahrgäste. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

    §12 Haftung des Unternehmers

    Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erbringung der gem. § 2 bestätigten Leistungen. Bei Beförderung mit unseren Bussen haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden bis höchstens € 500,-. Wir haften nicht für Schäden, die durch Verschulden der Fahrgäste oder bei der Verladung des Gepäcks entstehen.

    §13 Beschränkung der Haftung

    1) Die Haftung des Unternehmers ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des in § 4 vereinbarten Preises beschränkt.

    1.1) soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wird oder

    1.2) soweit der Unternehmer wegen einem dem Fahrgast entstehenden Schaden ausschließlich wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar ist.

    Ein Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde oder durch unerlaubte Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung. § 8 Abs. 1 Satz StVG bleibt unberührt.

    2) Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

    3) Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

    §14 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

    Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt schriftlich

    gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise.

    Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an solange gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

    §15 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften

    Der Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsabschluss geändert worden sind.

    §16 Mitnahme und Beförderung von Sachen

    1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

    2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen.

    3) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass

    die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

    4) Das Fahrpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden können.

    §17 Mitnahme und Beförderung von Tieren

    1) Bei der Beförderung von Tieren ist gem. § 16 Abs. 1,

    2) und d) zu verfahren.

    3) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

    4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

    5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

    6) Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beim grenzüberschreitenden Verkehr, ist der Fahrgast, in dessen Begleitung sich das Tier befindet, verantwortlich.

    §18 Sonstiges

    Mit der Bestellung werden diese Beförderungs- und Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, wird durch den Sitz des Betriebes bestimmt.

    §19 Sonder-/ Schutzklausel

    Bei eintretenden Sonderfällen, behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, heben sich vorgenannte Punkte auf und es greifen die zum Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen.
    Stornierungen ohne Beweisleistung seitens des Bestellers verhalten sich mit 60% zum Leistungswert.
    Sondervereinbarungen sind mit Inkrafttreten aufgehoben.
    Kostenfreie Stornierungen werden nur individuell angeboten und richten sich nach Art der Reise, möglichem Ersatz und der gesetzlichen Vorgaben.
    Für Schulen gilt eine Sondervereinbarung:
    Schulen / Kitas haben bei Selbstbuchung 24 Stunden vor Fahrtantritt die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung, wenn eine behördliche Anordnung vorliegt! Achten Sie auf unsere Angaben in Ihrem jeweiligen Angebot (über Reiseveranstalter gebuchte Fahrten gelten die jeweiligen AGB´s)
    Dies ist eine Sonder-/Schutzklausel zum Erhalt der eigenen Liquiditäts- und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

    Dieser Paragraph basiert auf Vorschläge, Entscheidungen und Verordnungen der Bundesregierung von Deutschland, sowie Verbänden und der Branchen Innung.

    §20 Unwirksamkeit / Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

    Angebote oder Preise die aus Drittleistungen entstehen unterliegen nicht den jeweiligen AGBs (betrifft Gruppen die über unsere Partner reisen mit Vertragsleistungen/Sponsoring)

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

    §21 Gerichtsstand

    Als Gerichtsstand gilt zwischen den Parteien Berlin als vereinbart.

    Unternehmerangaben:

    S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K.
    Nico Schilling
    Marzahner Promenade 35
    D- 12679 Berlin

    AG Berlin Charlottenburg
    HRA 50679 B
    Steuer-Nr.: 33/612/65624
    USt-IdNr.: DE298148379

    Deutsches Recht gilt als vereinbart.

    © 2015-2023

  • AGB´s Reisebüro und Veranstalter
  • S B&T Schilling Busreisen und Touristik e.K.
    Inh. Nico Schilling
    Abt. Reisebüro und Reiseveranstalter / -vermittler
    Marzahner Promenade 35
    D- 12679 Berlin
    Telefon: 030 / 98 29 86 26
    Mobil: 0179 / 794 92 46
    E-Mail: info@sbut.berlin
    Web: www.sbut.berlin


    ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

    1. Allgemeines

    Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler (dem Reisebüro oder sonstigen Reisevermittler) zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

    2. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht

    2.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.

    2.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

    2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

    2.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.

    3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

    3.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.

    3.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.

    3.3 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.

    3.4 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

    3.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.

    4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Versicherungen

    4.1 Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.

    4.2 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des Reisevermittlers insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.

    5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften

    5.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen bestimmter Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein, insbesondere durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder in anderer Weise vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden.

    5.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf der Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.

    5.3 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat er also sowohl dem Kunden als auch gegenüber der Fluggesellschaft vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

    5.4 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung des Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.

    5.5 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto-Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittler kalkulierte Vergütung seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann der Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.

    5.6 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu bezahlenden Preis.

    5.7 Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.

    5.8 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für inländische Flüge und – soweit auf den jeweiligen Flug anwendbar – unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, die Vorschriften des Montrealer Übereinkommen. Ergänzend geltend, soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

    6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

    6.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten.

    6.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.

    6.3 Einem Zahlungsanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mit ursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

    7. Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers

    Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.

    8. Reiseunterlagen

    8.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

    8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehlern, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfällt vollständig, wenn die in 8.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.

    9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen

    9.1 Ansprüche gegenüber den vermittelten Leistungserbringern müssen innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden.

    9.2 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Unternehmen.

    9.3 Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

    9.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

    10. Haftung des Reisevermittlers

    10.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.

    10.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.

    10.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

    11. Rechtswahl und Gerichtsstand

    11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

    11.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen.

    11.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.

    11.4 Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können den Reisevermittler ausschließlich an dessen Sitz verklagen.

    12. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

    S B&T Schilling Busreisen und Touristik e.K. ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

    13. Sonder-/ Schutzklausel

    Bei eintretenden Sonderfällen, behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, heben sich vorgenannte Punkte auf und es greifen die zum Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen.
    Stornierungen ohne Beweisleistung seitens des Bestellers verhalten sich mit 60% zum Leistungswert.
    Sondervereinbarungen sind mit Inkrafttreten aufgehoben.
    Kostenfreie Stornierungen werden nur individuell angeboten und richten sich nach Art der Reise, möglichem Ersatz und der gesetzlichen Vorgaben.
    Für Schulen gilt eine Sondervereinbarung:
    Schulen haben bei Selbstbuchung 72 Stunden vor Fahrtantritt die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung, wenn eine behördliche Anordnung vorliegt! (über Reiseveranstalter gebuchte Fahrten gelten die jeweiligen AGB´s) 
    Dies ist eine Sonder-/Schutzklausel zum Erhalt der eigenen Liquiditäts- und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

    Dieser Paragraph basiert auf Vorschläge, Entscheidungen und Verordnungen der Bundesregierung von Deutschland, sowie Verbänden und der Branchen Innung.

    14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen / Schlußbestimmung

    Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

    Angebote oder Preise die aus Drittleistungen entstehen unterliegen nicht den jeweiligen AGBs (betrifft Gruppen die über unsere Partner reisen mit Vertragsleistungen/Sponsoring)

    15. Gerichtsstand

    Als Gerichtsstand gilt zwischen den Parteien Berlin als vereinbart.

    Unternehmerangaben:

    S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K.
    Nico Schilling
    Marzahner Promenade 35
    D- 12679 Berlin

    AG Berlin Charlottenburg
    HRA 50679 B
    Steuer-Nr.: 33/612/65624
    USt-IdNr.: DE298148379

    Deutsches Recht gilt als vereinbart.

    © 2015-2023

  • AGB´s Mietbusfahrer
  • S B&T Schilling Busreisen und Touristik
    Allgemeine Geschäftsbedingungen

    Leistungen und Angebote der
    Firma S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K.
    Nico Schilling
    Abt. SRCD
    Marzahner Promenade 35
    D-12679 Berlin
    Selbständiger Busunternehmer, Fahrer mit und ohne eigenem KOM (Kraftomnibus), Mietfahrer zur Aushilfe.
    Die Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.

    Der Bescheid über die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kann erbracht werden.

    Diese AGB gelten auch für zukünftige Leistungen der Firma S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K., nachfolgend auch AN ( Auftragnehmer ) genannt, auch wenn diese nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
    Spätestens mit der Annahme / Erteilung der Leistungen durch den Auftraggeber gelten diese Bedingungen als angenommen.
    Als Vertragspartner gelten nachfolgend der Auftraggeber, auch AG genannt und der Auftragnehmer ( AN ).
    Anderslautende Vereinbarungen, Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

    §1 Allgemeines

    Die Vertragsparteien bestätigen mit Ihrer Unterschrift ihre rechtlich einwandfreie unternehmerische Tätigkeit.
    Der selbständige AN arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
    Der Umfang der Leistungen beinhaltet Dienstleistungen.
    Der selbstständige AN ist dem AG gegenüber nicht direkt, sondern nur Vertrags-/ Auftragsgebunden weisungsabhängig und immer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
    Der selbständige AN wird nicht in die betriebliche Organisation des AG eingebunden.
    Der AN geht davon aus, dass ihm nur entsprechend versicherte und verkehrstaugliche Fahrzeuge übergeben werden, bzw. Aufträge nach den gesetzlichen Vorschriften übergeben werden.
    Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie im Besitz aller für diesen Vertrag notwendigen Befähigungen, Genehmigungen, Lizenzen und Versicherungen sind, ein Nachweis muss auf Verlangen erbracht werden.
    Die Vertragsparteien bestätigen die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk-und Ruhezeiten, zulässige Fahrzeuggewichte/ -maße etc.
    Der AN geht davon aus, dass die Durchführung des Vertrages/ Auftrages unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich ist und auch so kalkuliert wurde.
    Der AN verpflichtet sich, den Vertrag/ Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
    Der AN übernimmt mit Vertrags-/ Auftragsbeginn nur die Aufgabe des (Über-) Führens von Fahrzeugen sowie kleinste Reinigungstätigkeiten.
    Zusätzliche Tätigkeiten, wie z. B. Reiseleitung, bedürfen der Absprache und sind schriftlich niederzulegen.
    Diese Tätigkeiten sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss.

    §2 Zustandekommen und Verbindlichkeit eines Auftrags

    Der AG erhält nach einer Anfrage vom AN eine Option.
    Diese Option beinhaltet ein Vorrecht auf einen vom AG noch zu definierenden Zeitrahmen.
    Bei Erhalt der Anfrage eines Dritten fragt der AN bei dem AG nach, ob aus der Option eine verbindliche Reservierung werden soll oder ob der AG auf den vorher definierten optierten Zeitrahmen verzichtet.

    Bei einer Reservierung ist für jedes 24-Std.-Zeitfenster des für den AG reservierten Zeitrahmens sofort eine Sicherheitsleistung von 60 € (per Überweisung oder in bar) zu leisten.
    Diese Sicherheitsleistung dient zum einen als Ausfallversicherung für den Fall der Stornierung der Reservierung durch den AG, andererseits als zu verrechnende Vorauszahlung auf das zu erwartende Fahrerentgelt.
    Die Rückerstattung seitens des AN erfolgt analog, falls der AG den AN nicht fest bucht und falls der AN einen neuen Auftrag eines dritten AG stattdessen annimmt.

    Für die Kalkulation seitens des AN werden grundsätzlich nachfolgende Daten benötigt:

    Fahrtbeginn (Datum, Adresse, Zeit, Land)
    Fahrtziel (Datum, Adresse, Zeit, Land)
    Rückkehr (Datum, Adresse, Zeit, Land)

    Damit kann der AN prüfen, ob der angefragte Zeitrahmen mit seinen bisher gebuchten und/ oder gefahrenen persönlichen Lenk- und Ruhezeiten und dem gesetzlichen Rahmen vereinbar ist.

    Erst danach kann der AG mit einer verbindlichen Reservierung rechnen. Solange behält die Anfrage ihren Optionscharakter.

    Erst mit Erhalt des schriftlichen Auftrags durch den AG an den AN und nach Prüfung und Bestätigung des Zeitrahmens, bekommt die Reservierung Verbindlichkeit.
    Nur noch höhere Gewalt würde entbinden.

    Mit Fahrzeugübernahme/ Fahrtantritt ist der Rest der gesamten Vorauszahlung zu leisten.
    Bei bereits bewährten Stamm -AG kann von dieser Regelung abgewichen werden, so dass die Restzahlung erst nach Auftragsende und Rechnungsstellung erfolgt.

    §3 Kosten und Auslagen

    Der AG verpflichtet sich, für alle Aufwendungen, Kosten und Gebühren, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages/Auftrages notwendig, erforderlich und unabdingbar sind wie z. B. (Maut, Steuern, Kraftstoff, Vignetten, Telefon, Internet und gegebenenfalls anfallende Reparaturen usw.), einzustehen und dass für eine ausreichende Deckung der notwendigen Beträge vorab und während der Durchführung des Vertrages/Auftrages gesorgt ist (z. B. durch EC-Karte, Kreditkarte, Flottenkarte oder Bargeld).
    Vorfinanzierung durch den AN ist nicht vorgesehen.
    Auslagen oder Vorfinanzierungen, die der AN dennoch im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit
    anstelle des AG übernimmt, sind mit Ablauf des Vertrages/ Auftrags bzw. bei Vorlage eines Beleges in bar oder per Überweisung zu erstatten, diese werden in der Regel nicht in der Rechnung aufgeführt.
    Über gegebenenfalls notwendige Vorfinanzierungen entscheidet der AN nach Verhältnismäßigkeit und den Gegebenheiten vor Ort, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem AG.
    Beträge, die 10,- € übersteigen, sind sofort zu erstatten bzw. zu überweisen.

    §4 Strafen, Verstöße, Schäden, Haftung und Haftungsausschluss

    Für Schäden, die dem AN durch fahrlässiges Handeln des AG oder die durch einen seiner Vertragspartner/ Mitarbeiter/ Erfüllungsgehilfen entstehen, haftet ausschließlich der AG.

    Strafen und Bußgelder bei Verstößen gegen geltendes Recht einzelner Länder, die der AN zu verantworten hat, gehen auch zu seinen Lasten, sofern er nicht auf Anweisung des AG oder durch Täuschung, bewusst oder unbewusst, durch den AG bzw. einer seiner Vertragspartner nachweislich gehandelt hat.

    (Versteckte) Mängel, dazu gehören auch fehlerhafte/ ungeeignete Urlaubs-/ Frei-Bescheinigungen, die in der Folge durch Kontrollorgane (Polizei, BAG, Zoll) beanstandet und/ oder geahndet wurden, verantwortet der Aussteller/ AG.
    Führen die Beanstandungen zu Eintragungen im Verkehrszentralregister, so behält sich der AN weitere Regressansprüche gegen den AG vor.

    Die Deckung von Fahrzeugschäden unterliegen der Fahrzeugversicherung des AG.
    Eine ausreichende und ordnungsgemäße Absicherung wird durch den AG gewährleistet.
    Falsche oder gar fehlende Absicherungen gehen nicht zulasten des AN.
    Für anfallende Selbstbeteiligungsbeträge im Rahmen von Versicherungsschäden haftet ausschließlich der AG.

    Schadensersatzansprüche des AG sind im Allgemeinen ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen, sofern der AG Ansprüche gegen diesen geltend macht.

    Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
    Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages/ Auftrags notwendig sind.
    Vom Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen.

    §5 Kontrollen an (Überführungs-) Fahrzeug bei Übergabe/ -nahme

    Der AG oder eine zur Vertretung berechtigte Person und AN protokollieren bei Übernahme des Kfz dessen Zustand und protokollieren gegebenenfalls festgestellte Mängel.
    Das Protokoll ist von beiden Seiten zu bestätigen. Fehlt ein solches Protokoll, so gilt das Fahrzeug als – bei Übernahme durch den AN – verkehrstauglich und es gilt jeglicher Haftungsausschluss durch den AN als vereinbart.

    Der AN haftet nicht für Schäden oder Verlust von Gepäckstücken oder sonstigem Eigentum der Fahrgäste oder anderer Personen.

    §6 Vertrag, Auftrag, Dauer und Kündigung, außerordentliche Kündigung

    Der Beginn und das Ende des Vertrags/ Auftrags bedürfen der Schriftform. (E-Mail , Post , Medien-Messenger "WhatsApp,Telegram,SMS" etc.)

    Ein Vertrag gemäß dieser AGB entsteht auch durch Ausführung/ Durchführung einzelner Aufträge (konkludente Handlung).

    Der AN geht davon aus, dass mit der Auftragsdurchführung durch den AN diese AGB durch den AG zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden, auch ohne das es der Schriftform bedarf.

    Das Vertragsverhältnis endet mit Vertragsablauf/ Auftragsende.

    Berechtigte Gründe für eine vorzeitige bzw. sofortige Vertrags-/ Auftragsbeendigung durch den AN liegen vor, wenn:
    - der AG mit Zahlungen im Verzug ist
    - der AN angewiesen wird, Gesetze zu missachten.
    Bis dahin erbrachte Leistungen des AN sind abzurechnen; der AN hat Recht auf den Ersatz der bis dahin entstanden Kosten zzgl. des entgangenen Gewinns; er haftet aber nicht für Schäden, die durch die Vertrags-/ Auftragsbeendigung seitens des AG entstehen.

    Wird der Vertrag/ Auftrag durch den AG vorzeitig beendet und trifft den AN kein Verschulden, so besteht ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von mindestens 50 % des Stundensatzes für die restliche Vertrags-/ Auftragszeit.

    Tritt der AG innerhalb von 1 Woche (innerhalb von 3 Tagen) vor Vertragsbeginn vom Vertrag zurück, so werden 50 % (80 %) der vereinbarten Gesamtvergütung des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.

    §7 Preise und Entgelte, Arbeitszeitregelung, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

    Alle Preise gestalten sich auf folgender Basis:

    Tagesfahrten:
    Lenkzeiten und andere Arbeitszeiten (=aktives Arbeiten) sowie
    passive Anwesenheitszeiten sind zu 100 % des vereinbarten Stundensatzes zu vergüten.
    Insgesamt werden maximal 15 Stunden (24-9) berechnet.
    9 Stunden Tagesruhezeit innerhalb eines 24 Stundenzeitraumes bleiben außer Ansatz.

    Im vereinbarten Entgelt sind folgende Leistungen enthalten:
    9 Stunden (2x wöchentlich 10 Stunden) Lenkzeit innerhalb
    15 Stunden bestehend aus aktiver Arbeits-/ Lenkzeit
    + passiver Anwesenheits-/ Bereitschaftszeit (= Schichtzeit)
    = 24-Stunden-Rhythmus; 9 Stunden Ruhezeiten werden nicht, 15 Stunden Schichtzeit werden berechnet.
    Nachtzuschlag zwischen 22 - 6 Uhr und Sonn-und Feiertagszuschlag je 20 %.
    Aus Erfahrung fährt der AN bei Neukunden grundsätzlich nur gegen Vorkasse, fällig und spätestens zahlbar bei Übergabe/ -nahme des Fahrzeugs. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel nach Vertragsende/ Auftragsende oder - bei bewährten Stammkunden – wöchentlich oder monatlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungen sind sofort fällig und nach Rechnungslegung ohne
    Abzug auf das angegebene Konto oder in bar zu leisten. Alle bereits geleisteten Vorauszahlungen werden entsprechend verrechnet. Beanstandungen haben sofort und unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

    Die Zeitberechnung seitens des AN beginnt ab/ bis Hbf bzw. Stadtgrenze Berlin.
    Wird die Reise mit der Bahn durchgeführt, so erfolgt die Fahrpreisberechnung analog 2. Klasse der Deutsche Bahn AG, gegebenenfalls 1.Klasse, wenn der AN eine Ruhezeit einhalten muss, aber in der 2.Klasse dazu keine Gelegenheit besteht.
    Für die Pausen- und Ruhezeitregelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    Der AN ist passiv - aber für den AG - unterwegs und kann deshalb nicht frei über seine Zeit verfügen. Deshalb zahlt der AG hierfür 50 % des Stundensatzes.
    Reist der AN mit eigenem Pkw an, so wird für jeden gefahrenen km 0,30 € berechnet.
    Diese Zeit wird als aktive Tätigkeit für den AG bewertet und berechnet mit 100 % des Stundensatzes.

    Mehrtagesfahrt:
    Hin- und Rückfahrt wird gewertet wie eine Eintagesfahrt.
    Vor Ort gilt der 24-Std.- Rhythmus. Zunächst werden 9 Stunden abgezogen
    (24-9=15 Stunden)
    Bei den 9 Stunden handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit.
    Stundensatz x 15 = Tagesbasis (auch für die gesetzlichen freien Tage).
    Hinzu kommt der landesübliche Tagesspesensatz, wenn der AN nicht verpflegt wird.
    Für den gesetzlich freien Tag (z. Zt. zwischen 6. u. 8. Tag Fahrt in Folge), berechnet der AN 13 x den vollen Stundensatz zuzüglich Tagesspesenpauschale).

    Bei Verzug oder Nichtzahlung der vereinbarten Leistungen ist der AN berechtigt seine Leistung mit sofortiger Wirkung einzustellen, gleichgültig, an welchem Ort er sich befindet, der Vertrag endet ohne weitere Kündigung.
    Dem AN sind entstandene Mehrkosten in voller Höhe zu erstatten, der AG hat kein Aufrechnungsrecht.
    Mahngebühren betragen 15 € je nötiger Mahnung. Zinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz berechnet.

    Pauschalangebote sind freibleibend und von den oben genannten Preisen und Entgelten ausgenommen.

    §8 Bereitstellung von Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages/ Auftrages

    Der AG stellt dem AN alle notwendigen Informationen/ Unterlagen/ Zeiten (Telefonlisten, Adressen, Anfahrtsskizzen, Kundenvereinbarungen, falls vorhanden, Programmabläufe mit detailliertem Zeitplan, EU-Fahrtenblatt usw.), sowie Reiserouten zur Verfügung.

    §9 Unterbringung des AN

    Die Kosten der Unterbringung des AN übernimmt der AG oder dessen Vertragspartner.
    Die Übernachtungskosten werden nach Beleg bzw. auf Rechnung des AG oder dessen Vertragspartner abgerechnet, für den Fall dass dem AN keine freie Unterkunft gewährt wird.
    Nach Möglichkeit stellt das Hotel die Rechnung direkt an den AG oder dessen Vertragspartner.
    Bei Vorfinanzierung durch den AN erfolgt die Kostenerstattung durch den AG unmittelbar nach Rechnungslegung durch den AN.
    Der AN ist nicht verpflichtet, mehr als drei Unterkünfte zu prüfen, gegebenenfalls muss die Erstbeste angenommen werden.
    Der AN entscheidet nach Verhältnismäßigkeit und den Gegebenheiten vor Ort, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem AG. Übernachten im Fahrzeug ist ausgeschlossen.
    Einzelzimmer mit Frühstück, Dusche und WC im Hotel der Mittelklasse ist angemessen und ausreichend.

    §10 Bereitgestellte Arbeitsmittel

    Alle vom AG bereitgestellten Arbeitsmittel sind vom AN mit größter Sorgfalt zu behandeln.

    Schäden, die an Arbeitsmitteln durch vorsätzliche und/ oder mutwillige Zerstörung bzw. Beschädigung durch den AN entstehen, sind von ihm zu ersetzen.

    Alle bereitgestellten Arbeitsmittel entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen (TÜV, BSU, ASU usw.). Dafür hat der AG einzustehen.

    §11 Verzicht / Kundenschutz / Zusatzklauseln

    Alle in dem Vertrag/ Auftrag gemachten Angaben sowie Kontaktdaten, Abläufe und Arbeitsprozesse, die im Rahmen des Vertrages/ Auftrages über einen der Vertragspartner bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne Einverständnis des jeweiligen anderen Vertragspartner an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt für alle Beteiligten.

    Zusätzliche Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages/ Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

    §11.1 Sonder-/ Schutzklausel

    Bei eintretenden Sonderfällen, behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, heben sich vorgenannte Punkte auf und es greifen die zum Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen.
    Stornierungen ohne Beweisleistung seitens des Bestellers verhalten sich mit 60% zum Leistungswert.
    Sondervereinbarungen sind mit Inkrafttreten aufgehoben.
    Kostenfreie Stornierungen werden nur individuell angeboten und richten sich nach Art der Reise, möglichem Ersatz und der gesetzlichen Vorgaben.
    Dies ist eine Sonder-/Schutzklausel zum Erhalt der eigenen Liquiditäts- und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

    Dieser Paragraph basiert auf Vorschläge, Entscheidungen und Verordnungen der Bundesregierung von Deutschland, sowie Verbänden und der Branchen Innung.

    §12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (salvatorische Klausel)

    Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages/ Auftrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages/ Auftrages zur Folge.
    Die Vertragsparteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

    Angebote oder Preise die aus Drittleistungen entstehen unterliegen nicht den jeweiligen AGBs (betrifft Gruppen die über unsere Partner reisen mit Vertragsleistungen/Sponsoring)


    Unternehmerangaben:

    S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K.
    Nico Schilling
    Marzahner Promenade 35
    D- 12679 Berlin

    AG Berlin Charlottenburg
    HRA 50679 B
    Steuer-Nr.: 33/612/65918
    USt-IdNr.: DE298148379

    Deutsches Recht gilt als vereinbart.




    Versicherungsschutz/ Ausschlüsse:

    Der AN haftet nur für grobe Fahrlässigkeit bzw. im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.
    Es wurde insbesondere Wert darauf gelegt, zutreffende und aktuelle Informationen bereitstellen. Trotz aller Sorgfalt können sich unbeabsichtigt Fehler einschleichen.

    Der AN übernimmt keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

    Diese AGB´s sind nach bestem Wissen und Gewissen, nach deutschem Recht erstellt worden und gelten nur für folgende Personen:

    - Herr Nico Schilling
    - Frau Vivien Schilling

    als Mietbusfahrer/ -in.

    Von uns vermitteltes Fahrpersonal haften allein und selbständig anhand Ihrer Geschäftsgrundlage.

     

    Stand & Copyschutz
    © 2015-2023

S B&T Schilling Busreisen und Touristik e.K.
Nico Schilling
Marzahner Promenade 35 ; D- 12679 Berlin
Telefon: 030 / 98 29 86 26 ; Mobil: 0179 / 794 92 46
Web: www.sbut.berlin ; E-Mail: info@sbut.berlin

AGB´s
Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Eine vertragliche Bindung entsteht erst durch Annahme des Angebots und unsere Bestätigung. Die Annahme des Angebots durch den Kunden muss schriftlich erfolgen. Die Form der Bestätigung steht dem Unternehmer frei.

§2 Leistungsinhalt

Für den Umfang der vertraglichen Leistungen ist ausschließlich die Bestätigung (§ 1) durch uns maßgebend. Für Leistungen, die andere Leistungsträger erbringen, sind wir lediglich Vermittler.

§3 Leistungsänderungen

1) Änderungen durch den Unternehmer, durch dritte oder höhere Gewalt. Abweichungen einzelner Reiseleistungen von der Bestätigung, die nach Vertragsabschluss eintreten und nicht vom Unternehmer wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind gestattet.

2) Änderungen auf Wunsch des Kunden nach Fahrtantritt (z.B. hinsichtlich Fahrtstrecke und Fahrtdauer sind nur möglich, soweit die gesetzlichen und betrieblichen Bestimmungen dies zulassen. Ob dies der Fall ist, entscheidet der Fahrer. Der Auftrag zur Änderung ist vom Kunden durch Unterschrift auf dem Fahrauftrag zu bestätigen.

§4 Preise

1) Preisangebote werden nach den Angaben des Kunden erstellt. Für die Berechnung sind die nach beendeter Fahrt festgestellten Leistungen maßgebend.

Grundlage der Berechnung sind die Gestellzeit, Größe und Ausstattung des Omnibusses und die Gesamtkilometerzahl einschließlich aller von uns nicht zu vertretenden Umfahrungen sowie aller Zu- und Rückbringerfahrten.

Alle Nebenkosten wie Gebühren für Straßenbenutzung (Maut), Visa, Fähren, Parken, Telefongespräche, Reiseleitungen und Vermittlungen sind vom Kunden zu bezahlen und nicht im Fahrpreis enthalten. Ebenso die Kosten, die durch außergewöhnliche Verunreinigung und Beschädigung des Busses durch Fahrgäste entstehen.

2) Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise.

3) Erhöht sich der Umfang der vereinbarten Leistungen, z.B. bei Änderungen nach § 3 Abs. 2, so ist der Mehrpreis vom Kunden zu bezahlen.

§5 Zahlungsbedingungen

100% bis 14 Tage vor Fahrtantritt. Mit Zahlungsverzug fallen 6,50 EUR pro Mahnung an. Weiterhin werden ab Zahlungsverzug 5% über den Bundesdiskontsatz als Verzugszinsen berechnet.
Zusätzlicher Verweis auf §19 dieser AGB´s

§6 Rücktritt und Kündigung durch den Kunden

1) Tritt der Kunde vor Fahrtantritt vom Vertrag zurück, so wird dadurch der Anspruch des Unternehmers auf die vereinbarte Vergütung nicht berührt. Der Unternehmer wird aber seine ersparten Aufwendungen absetzen. Anstelle der vereinbarten Vergütung kann der Unternehmer eine Rücktrittspauschale erheben. Diese beträgt

bis zum 22. Tag vor Fahrtantritt 50%,

ab 21. bis 7. Tag vor Fahrtantritt 65%,

ab 6 Tage vor Fahrtantritt 80%,

bei weniger als 48 Stunden vor Fahrtantritt 100% des vereinbarten Entgeltes.

Dem Kunden bleibt es ausdrücklich vorbehalten, dem Unternehmer nachzuweisen, dass ihm kein oder nur ein wesentlich geringerer  Ausfall entstanden ist und/oder  dass die ersparten Aufwendungen wesentlich höher waren als der pauschale Abzug. Es bleibt dem Kunden außerdem der Nachweis vorbehalten, dass eine anderweitige Verwendung der nicht in Anspruch genommenen vertraglichen Leistungen (insbesondere ein anderweitiger Einsatz des Busses) seitens des Unternehmers erfolgt ist oder ohne sachliche rechtfertigender Grund unterlassen wurde. Im Fall solcher Nachweise hat der Kunde keine oder nur eine entsprechend geringere Entschädigung zu zahlen.

2) Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag nach Antritt der Fahrt zu kündigen, wenn während der Fahrt außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen. Kündigt der Kunde den Vertrag, so stellt der Unternehmer die durch die Fahrt erbrachten Leistungen in Rechnung. Für die Verpflichtung des Unternehmers zur Rückführung des Kunden gilt § 7 Abs.2 sinngemäß.

3) Die Geltendmachung eines weiteren dem Unternehmer entstandenen Schadens ist nicht ausgeschlossen. Dazu gehören z.B. Stornierungsgebühren für Schiffspassagen oder Hotelleistungen etc..

§7 Rücktritt und Kündigung durch den Unternehmer

Der Unternehmer kann in folgenden Fällen vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten oder nach Fahrtantritt den Vertrag kündigen:

1) Wenn außergewöhnliche Umstände eintreten, die zu einer vom Unternehmer nicht zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung führen.
Hierbei tritt Sonder-/Schutzklausel zum Erhalt der eigenen Liquiditäts- und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens in Kraft, der Leistungsumfang ist zu 100% zu entrichten vom Kunden.

2) Bei Kündigung nach Antritt der Fahrt ist der Unternehmer verpflichtet, den Kunden zurückzuführen, es sei denn, dass gerade die Gründe, die zur Kündigung geführt haben, eine Rückführung des Kunden durch den Unternehmer nicht möglich machen.

Aufwendungen, die der Unternehmer aufgrund nicht in Anspruch genommener Leistungen erspart hat, werden dem Kunden erstattet. Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Dies gilt entsprechend, wenn aus den aufgeführten Gründen Änderungen der Leistungen notwendig werden

§8 Verhalten der Fahrgäste

1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit

und Ordnung des Betriebes, Ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebietet. Anweisungen des Fahrpersonals ist zu folgen.

2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt, sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten, die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, Gegenstände aus dem Fahrzeug zu werfen oder hinausragen zu lassen, die Benutzbarkeit der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen sowie in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen zu rauchen sowie Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.

3) Bei Verunreinigung und Beschädigung von Fahrzeugen werden Kosten erhoben, deren Höhe nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet wird, mindestens jedoch  150,- €. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ausfallkosten, sollte das Fahrzeug nicht eingesetzt werden können, wird im Einfall geprüft und bei Mutwilligkeit dem Kunden in Rechnung gestellt.

Beschwerden sind nicht an den Fahrer sondern an den Unternehmer zu richten.

§9 Verhalten während der Fahrt

Die Fahrgäste werden gebeten, den Anweisungen des Fahrpersonals nachzukommen. Personen, die sich den Anweisungen widersetzen, haften für alle daraus entstehenden Kosten und können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Rückerstattung des Fahrgeldes. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, bei Einnahme oder Verlassen seines Platzes, besonders in der Nähe von Außentüren, sich einen festen Halt zu verschaffen, so dass er bei dem im Betrieb unvermeidlichen Schwankungen und Stößen weder selbst Schaden erleidet noch anderen Schaden zufügt. Schäden, die durch Außerachtlassung dieser Vorsichtsmaßnahmen entstehen, hat der Fahrgast zu vertreten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der BO Kraft. Stehen im Gang ist nicht erlaubt

§10 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.

2) Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen: Personen, die unter Einfluss geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen, Personen mit ekelerregenden oder ansteckenden Krankheiten, Personen mit geladenen Schusswaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von Schusswaffen berechtigt sind sowie nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben, die Vorschrift des

Abs. 1) bleibt unberührt

§11 Durchführung

Wir sind bestrebt, bestellte Busse pünktlich bereitzustellen und einen aufgestellten Reiseplan möglichst einzuhalten, doch kann eine Gewähr nicht übernommen werden. Der Fahrer muss die gesetzlichen Vorschriften wie StVO, StVZO, BO Kraft und Arbeitsvorschriften einhalten. Der Auftraggeber darf daher dem Fahrer keine Anweisungen erteilen, die die Einhaltung dieser Vorschriften nicht gewährleisten. Eine Pflicht zur Beförderung besteht nur, wenn den Beförderungsbedingungen entsprochen wird, wenn die Beförderung möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, für die uns kein Verschulden trifft. Abweichungen von Fahrstrecken, Betriebsstörungen, Betriebsunterbrechungen aller Art, für die uns kein Verschulden trifft, begründen keinerlei Schadensersatzpflicht gegenüber dem Fahrgast. Kann ein Vertrag aus Gründen der höheren Gewalt nicht eingehalten werden, bemühen wir uns um gleichwertigen Ersatz bzw. um eine günstige Rückführung der Fahrgäste. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

§12 Haftung des Unternehmers

Der Unternehmer haftet grundsätzlich im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für die ordnungsgemäße Erbringung der gem. § 2 bestätigten Leistungen. Bei Beförderung mit unseren Bussen haften wir im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden bis höchstens € 500,-. Wir haften nicht für Schäden, die durch Verschulden der Fahrgäste oder bei der Verladung des Gepäcks entstehen.

§13 Beschränkung der Haftung

1) Die Haftung des Unternehmers ist für den Kunden insgesamt auf die Höhe des in § 4 vereinbarten Preises beschränkt.

1.1) soweit ein Schaden des Fahrgastes nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig herbeigeführt wird oder

1.2) soweit der Unternehmer wegen einem dem Fahrgast entstehenden Schaden ausschließlich wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers haftbar ist.

Ein Anspruch auf Schadenersatz ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Eintritt des Schadens beim Kunden lediglich durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde oder durch unerlaubte Handlungen eines Leistungsträgers bei Gelegenheit der Vertragserfüllung. § 8 Abs. 1 Satz StVG bleibt unberührt.

2) Die Haftung des Unternehmers ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist.

3) Der Unternehmer haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.

§14 Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Leistungen hat der Kunde innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Fahrt schriftlich

gegenüber dem Unternehmer geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Alle Ansprüche aus dem Vertrag verjähren in 6 Monaten, sonstige Ansprüche 2 Jahre nach Beendigung der Reise.

Erklärt der Unternehmer zunächst gegenüber dem Kunden, dass die vorgetragenen Beanstandungen und Ansprüche geprüft werden, so ist die Verjährung von diesem Zeitpunkt an solange gehemmt, bis der Unternehmer dem Kunden das Ergebnis seiner Prüfung und seiner Entscheidung im Hinblick auf dessen Ansprüche bekannt gibt.

§15 Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen-, Gesundheitsvorschriften

Der Fahrgast ist für die Kenntnis und Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach Vertragsabschluss geändert worden sind.

§16 Mitnahme und Beförderung von Sachen

1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet ist und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen.

3) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass

die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.

4) Das Fahrpersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden können.

§17 Mitnahme und Beförderung von Tieren

1) Bei der Beförderung von Tieren ist gem. § 16 Abs. 1,

2) und d) zu verfahren.

3) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.

4) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.

5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

6) Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere beim grenzüberschreitenden Verkehr, ist der Fahrgast, in dessen Begleitung sich das Tier befindet, verantwortlich.

§18 Sonstiges

Mit der Bestellung werden diese Beförderungs- und Geschäftsbedingungen anerkannt. Abweichungen bedürfen der Schriftform. Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, wird durch den Sitz des Betriebes bestimmt.

§19 Sonder-/ Schutzklausel

Bei eintretenden Sonderfällen, behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, heben sich vorgenannte Punkte auf und es greifen die zum Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen.
Stornierungen ohne Beweisleistung seitens des Bestellers verhalten sich mit 60% zum Leistungswert.
Sondervereinbarungen sind mit Inkrafttreten aufgehoben.
Kostenfreie Stornierungen werden nur individuell angeboten und richten sich nach Art der Reise, möglichem Ersatz und der gesetzlichen Vorgaben.
Für Schulen gilt eine Sondervereinbarung:
Schulen / Kitas haben bei Selbstbuchung 24 Stunden vor Fahrtantritt die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung, wenn eine behördliche Anordnung vorliegt! Achten Sie auf unsere Angaben in Ihrem jeweiligen Angebot (über Reiseveranstalter gebuchte Fahrten gelten die jeweiligen AGB´s)
Dies ist eine Sonder-/Schutzklausel zum Erhalt der eigenen Liquiditäts- und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

Dieser Paragraph basiert auf Vorschläge, Entscheidungen und Verordnungen der Bundesregierung von Deutschland, sowie Verbänden und der Branchen Innung.

§20 Unwirksamkeit / Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Angebote oder Preise die aus Drittleistungen entstehen unterliegen nicht den jeweiligen AGBs (betrifft Gruppen die über unsere Partner reisen mit Vertragsleistungen/Sponsoring)

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

§21 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt zwischen den Parteien Berlin als vereinbart.

Unternehmerangaben:

S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K.
Nico Schilling
Marzahner Promenade 35
D- 12679 Berlin

AG Berlin Charlottenburg
HRA 50679 B
Steuer-Nr.: 33/612/65624
USt-IdNr.: DE298148379

Deutsches Recht gilt als vereinbart.

© 2015-2023

S B&T Schilling Busreisen und Touristik e.K.
Inh. Nico Schilling
Abt. Reisebüro und Reiseveranstalter / -vermittler
Marzahner Promenade 35
D- 12679 Berlin
Telefon: 030 / 98 29 86 26
Mobil: 0179 / 794 92 46
E-Mail: info@sbut.berlin
Web: www.sbut.berlin


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. Allgemeines

Sehr geehrter Kunde, die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler (dem Reisebüro oder sonstigen Reisevermittler) zu Stande kommenden Reisevermittlungsvertrages. Sie ergänzen die auf den Reisevermittlungsvertrag anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Vermittlungsbedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch!

2. Vertragsschluss, Anzuwendendes Recht

2.1 Der Abschluss des Vertrages bedarf keiner bestimmten Form. Mit der Erteilung des Vermittlungsauftrags kommt zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler der Reisevermittlungsvertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag zustande.

2.2 Wird der Auftrag auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erteilt, so bestätigt der Reisevermittler den Eingang des Auftrags unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Vermittlungsauftrags dar.

2.3 Die beiderseitigen Rechte und Pflichten des Kunden und des Reisevermittlers ergeben sich, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, aus den im Einzelfall (insbesondere zu Art und Umfang des Vermittlungsauftrags) vertraglich getroffenen Vereinbarungen, diesen Geschäftsbedingungen und den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der §§ 651a ff BGB i.V.m. Art. 250ff. EGBGB und §§ 675, 631 ff. BGB über die entgeltliche Geschäftsbesorgung.

2.4 Für die Rechte und Pflichten des Kunden gegenüber dem Vertragspartner der vermittelten Leistung gelten ausschließlich die mit diesem getroffenen Vereinbarungen, insbesondere - soweit wirksam vereinbart - dessen Reise- oder Geschäftsbedingungen.

3. Allgemeine Vertragspflichten des Reisevermittlers, Auskünfte, Hinweise

3.1 Die vertragliche Leistungspflicht des Reisevermittlers besteht, nach Maßgabe dieser Vermittlungsbedingungen, in der Vornahme der zur Durchführung des Vermittlungsauftrags notwendigen Handlungen entsprechend dem Buchungsauftrag des Kunden und der entsprechenden Beratung, sowie der Abwicklung der Buchung, insbesondere der Übergabe der Reiseunterlagen, soweit diese nicht nach dem mit dem jeweils vermittelten Reiseunternehmen getroffenen Vereinbarungen direkt dem Kunden übermittelt werden.

3.2 Bei der Erteilung von Hinweisen und Auskünften haftet der Reisevermittler im Rahmen des Gesetzes und der vertraglichen Vereinbarungen für die richtige Auswahl der Informationsquelle und die korrekte Weitergabe an den Kunden.

3.3 Ein Auskunftsvertrag mit einer vertraglichen Hauptpflicht zur Auskunftserteilung kommt nur bei einer entsprechenden ausdrücklichen Vereinbarung zustande.

3.4 Für die Richtigkeit erteilter Auskünfte haftet der Reisevermittler gemäß § 675 Abs. 2 BGB nicht, es sei denn, dass ein besonderer Auskunftsvertrag abgeschlossen wurde.

3.5 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Reisevermittler nicht verpflichtet, den jeweils günstigsten Anbieter der angefragten Reiseleistung zu ermitteln und/oder anzubieten.

4. Pflichten des Reisevermittlers bezüglich Versicherungen

4.1 Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Kunden darüber zu informieren, ob die von ihm vermittelten Reiseleistungen eine Reiserücktrittskostenversicherung enthalten.

4.2 Eine weitergehende Verpflichtung bezüglich des Umfangs, den Deckungsschutz und den Versicherungsbedingungen von Reiseversicherungen besteht nicht, soweit diesbezüglich keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Soweit Gegenstand der Vermittlung Reiseversicherungen sind, besteht eine Informationspflicht des Reisevermittlers insbesondere insoweit nicht, als sich der Kunde aus ihm übergebenen oder vorliegenden Unterlagen des Anbieters der vermittelten Reiseleistung oder den Versicherungsunterlagen über die Versicherungsbedingungen entsprechend unterrichten kann.

5. Stellung und Pflichten des Reisevermittlers im Zusammenhang mit der Vermittlung von Flugscheinen bestimmter Linienflugverkehrsgesellschaften

5.1 Die nachfolgenden Bestimmungen gelten nur für die Vermittlung von Flügen bestimmter Fluggesellschaften, die vom Reisevermittler allgemein, insbesondere durch Aushang in seinen Geschäftsräumen oder in anderer Weise vor oder bei der Annahme des Vermittlungsauftrages bezeichnet wurden.

5.2 Mit den genannten Fluggesellschaften ist der Reisevermittler auf der Grundlage besonderer vertraglicher Vereinbarungen und der gesetzlichen Bestimmungen im Rahmen eines Agenturverhältnisses verbunden.

5.3 Dem Kunden gegenüber wird der Reisevermittler jedoch ausschließlich als Vermittler eines Luftbeförderungsvertrages zwischen diesem und der jeweiligen Fluggesellschaft tätig. Im Rahmen dieser Doppelstellung hat er also sowohl dem Kunden als auch gegenüber der Fluggesellschaft vertragliche und gesetzliche Bestimmungen zu beachten.

5.4 Den Reisevermittler trifft keine eigene Leistungspflicht oder Haftung bezüglich der vermittelten Flugleistung. Eine etwaige Haftung des Reisevermittlers aus einer schuldhaften Verletzung seiner Pflichten als Reisevermittler bleibt hiervon unberührt.

5.5 Die angegebenen und in Rechnung gestellten Preise sind (soweit bezüglich Steuern und Flughafengebühren nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist) Brutto-Endpreise und beinhalten eine vom Reisevermittler kalkulierte Vergütung seiner Tätigkeit für den Kunden. Im Falle einer Umbuchung, eines Namenswechsels, des Rücktritts oder der Nichtinanspruchnahme kann der Reisevermittler hierfür die von der Fluggesellschaft geforderten Entgelte einziehen sowie zusätzlich ein im Einzelfall oder durch Aushang vereinbartes Bearbeitungsentgelt fordern.

5.6 Der Reisevermittler ist von der Fluggesellschaft mit dem Inkasso des Flugpreises und sonstiger von der Fluggesellschaft zu fordernden Entgelte beauftragt und haftet dieser gegenüber für die Zahlung. Eine für diese Inkassotätigkeit gegebenenfalls erfolgende Vergütung der Fluggesellschaft an den Reisevermittler ist ohne Einfluss auf den vom Kunden zu bezahlenden Preis.

5.7 Der Reisevermittler kann Forderungen der Fluggesellschaft im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend machen.

5.8 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und der Fluggesellschaft gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Luftverkehrsgesetzes für inländische Flüge und – soweit auf den jeweiligen Flug anwendbar – unmittelbar, wie inländische gesetzliche Bestimmungen, die Vorschriften des Montrealer Übereinkommen. Ergänzend geltend, soweit wirksam vereinbart, die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaft.

6. Aufwendungsersatz, Vergütungen, Inkasso, Zahlungen

6.1 Der Reisevermittler ist berechtigt, Anzahlungen entsprechend den Reise- und Zahlungsbestimmungen der vermittelten Unternehmen zu verlangen, soweit diese wirksam vereinbart sind und rechtswirksame Anzahlungsbestimmungen enthalten.

6.2 Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für Stornokosten (Rücktrittsentschädigungen) und sonstige gesetzlich oder vertraglich begründete Forderungen des vermittelten Reiseunternehmens.

6.3 Einem Zahlungsanspruch des Reisevermittlers gegenüber kann der Kunde Ansprüche gegenüber dem vermittelten Reiseunternehmen, insbesondere aufgrund mangelhafter Erfüllung des vermittelten Vertrages, nicht im Wege der Zurückbehaltung oder Aufrechnung entgegenhalten, es sei denn, dass für das Entstehen solcher Ansprüche eine schuldhafte Verletzung von Vertragspflichten des Reisevermittlers ursächlich oder mit ursächlich geworden ist oder der Reisevermittler aus anderen Gründen gegenüber dem Reisekunden für die geltend gemachten Gegenansprüche haftet.

7. Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers

Selbstständige Vergütungsansprüche des Reisevermittlers gegenüber dem Kunden bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung, welche auch durch deutlich sichtbaren Aushang von Preislisten in den Geschäftsräumen des Reisevermittlers und einem entsprechenden mündlichen oder schriftlichen Hinweis des Reisevermittlers hierauf getroffen werden kann.

8. Reiseunterlagen

8.1 Sowohl den Kunden, wie auch den Reisevermittler trifft die Pflicht, Vertrags- und Reiseunterlagen des vermittelten Reiseunternehmens, die dem Kunden durch den Reisevermittler ausgehändigt wurden, insbesondere Buchungsbestätigungen, Hotelgutscheine, Versicherungsscheine und sonstige Reiseunterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit, insbesondere auf die Übereinstimmung mit der Buchung und dem Vermittlungsauftrag zu überprüfen.

8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Reisevermittler über dem Kunden erkennbare Fehlern, Abweichungen, fehlende Unterlagen oder sonstigen Unstimmigkeiten unverzüglich zu unterrichten. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, so kann eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers bezüglich eines hieraus dem Kunden entstehenden Schaden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) eingeschränkt oder ganz ausgeschlossen sein. Eine Schadensersatzverpflichtung des Reisevermittlers entfällt vollständig, wenn die in 8.1 bezeichneten Umstände für ihn nicht erkennbar waren.

9. Pflichten des Reisevermittlers bei Reklamationen des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmen

9.1 Ansprüche gegenüber den vermittelten Leistungserbringern müssen innerhalb bestimmter Fristen, die sich aus Gesetz oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben können, geltend gemacht werden.

9.2 Bei Reklamationen oder der sonstigen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber den vermittelten Unternehmen beschränkt sich die Verpflichtung des Reisevermittlers auf die Erteilung der erforderlichen und bekannten Informationen und Unterlagen, insbesondere die Mitteilung von Namen und Adressen der vermittelten Unternehmen.

9.3 Übernimmt der Reisevermittler die Weiterleitung fristwahrender Anspruchsschreiben des Kunden, haftet er für den rechtzeitigen Zugang beim Empfänger nur bei von ihm selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Fristversäumnis.

9.3 Bezüglich etwaiger Ansprüche des Kunden gegenüber den vermittelten Reiseunternehmens besteht gleichfalls keine Pflicht des Reisevermittlers zur Beratung über Art, Umfang, Höhe, Anspruchsvoraussetzungen und einzuhaltende Fristen oder sonstige rechtliche Bestimmungen.

10. Haftung des Reisevermittlers

10.1 Soweit der Reisevermittler eine entsprechende vertragliche Pflicht nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden übernommen hat, haftet er nicht für das Zustandekommen von dem Buchungswunsch des Kunden entsprechenden Verträgen mit den zu vermittelnden Reiseunternehmen.

10.2 Ohne ausdrückliche diesbezügliche Vereinbarung oder Zusicherung haftet der Reisevermittler bezüglich der vermittelten Leistungen selbst nicht für Mängel der Leistungserbringung und Personen- oder Sachschäden, die dem Kunden im Zusammenhang mit der vermittelten Reiseleistung entstehen.

10.3 Eine etwaige eigene Haftung des Reisevermittlers aus der schuldhaften Verletzung von Vermittlerpflichten bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

11.2 Der Kunde kann den Reisevermittler nur an dessen Sitz verklagen.

11.3 Für Klagen des Reisevermittlers gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reisevermittlers vereinbart.

11.4 Für Kunden, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staatsbürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reisevermittler die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Kunden können den Reisevermittler ausschließlich an dessen Sitz verklagen.

12. Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle

S B&T Schilling Busreisen und Touristik e.K. ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

13. Sonder-/ Schutzklausel

Bei eintretenden Sonderfällen, behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, heben sich vorgenannte Punkte auf und es greifen die zum Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen.
Stornierungen ohne Beweisleistung seitens des Bestellers verhalten sich mit 60% zum Leistungswert.
Sondervereinbarungen sind mit Inkrafttreten aufgehoben.
Kostenfreie Stornierungen werden nur individuell angeboten und richten sich nach Art der Reise, möglichem Ersatz und der gesetzlichen Vorgaben.
Für Schulen gilt eine Sondervereinbarung:
Schulen haben bei Selbstbuchung 72 Stunden vor Fahrtantritt die Möglichkeit der kostenfreien Stornierung, wenn eine behördliche Anordnung vorliegt! (über Reiseveranstalter gebuchte Fahrten gelten die jeweiligen AGB´s) 
Dies ist eine Sonder-/Schutzklausel zum Erhalt der eigenen Liquiditäts- und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

Dieser Paragraph basiert auf Vorschläge, Entscheidungen und Verordnungen der Bundesregierung von Deutschland, sowie Verbänden und der Branchen Innung.

14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen / Schlußbestimmung

Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Vermittlerbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Angebote oder Preise die aus Drittleistungen entstehen unterliegen nicht den jeweiligen AGBs (betrifft Gruppen die über unsere Partner reisen mit Vertragsleistungen/Sponsoring)

15. Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt zwischen den Parteien Berlin als vereinbart.

Unternehmerangaben:

S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K.
Nico Schilling
Marzahner Promenade 35
D- 12679 Berlin

AG Berlin Charlottenburg
HRA 50679 B
Steuer-Nr.: 33/612/65624
USt-IdNr.: DE298148379

Deutsches Recht gilt als vereinbart.

© 2015-2023

S B&T Schilling Busreisen und Touristik
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungen und Angebote der
Firma S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K.
Nico Schilling
Abt. SRCD
Marzahner Promenade 35
D-12679 Berlin
Selbständiger Busunternehmer, Fahrer mit und ohne eigenem KOM (Kraftomnibus), Mietfahrer zur Aushilfe.
Die Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.

Der Bescheid über die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung kann erbracht werden.

Diese AGB gelten auch für zukünftige Leistungen der Firma S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K., nachfolgend auch AN ( Auftragnehmer ) genannt, auch wenn diese nicht erneut ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Annahme / Erteilung der Leistungen durch den Auftraggeber gelten diese Bedingungen als angenommen.
Als Vertragspartner gelten nachfolgend der Auftraggeber, auch AG genannt und der Auftragnehmer ( AN ).
Anderslautende Vereinbarungen, Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

§1 Allgemeines

Die Vertragsparteien bestätigen mit Ihrer Unterschrift ihre rechtlich einwandfreie unternehmerische Tätigkeit.
Der selbständige AN arbeitet im eigenen Namen und für eigene Rechnung.
Der Umfang der Leistungen beinhaltet Dienstleistungen.
Der selbstständige AN ist dem AG gegenüber nicht direkt, sondern nur Vertrags-/ Auftragsgebunden weisungsabhängig und immer nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Der selbständige AN wird nicht in die betriebliche Organisation des AG eingebunden.
Der AN geht davon aus, dass ihm nur entsprechend versicherte und verkehrstaugliche Fahrzeuge übergeben werden, bzw. Aufträge nach den gesetzlichen Vorschriften übergeben werden.
Die Vertragsparteien bestätigen, dass sie im Besitz aller für diesen Vertrag notwendigen Befähigungen, Genehmigungen, Lizenzen und Versicherungen sind, ein Nachweis muss auf Verlangen erbracht werden.
Die Vertragsparteien bestätigen die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Lenk-und Ruhezeiten, zulässige Fahrzeuggewichte/ -maße etc.
Der AN geht davon aus, dass die Durchführung des Vertrages/ Auftrages unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften möglich ist und auch so kalkuliert wurde.
Der AN verpflichtet sich, den Vertrag/ Auftrag nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen.
Der AN übernimmt mit Vertrags-/ Auftragsbeginn nur die Aufgabe des (Über-) Führens von Fahrzeugen sowie kleinste Reinigungstätigkeiten.
Zusätzliche Tätigkeiten, wie z. B. Reiseleitung, bedürfen der Absprache und sind schriftlich niederzulegen.
Diese Tätigkeiten sind ohne Gewähr und unterliegen dem Haftungsausschluss.

§2 Zustandekommen und Verbindlichkeit eines Auftrags

Der AG erhält nach einer Anfrage vom AN eine Option.
Diese Option beinhaltet ein Vorrecht auf einen vom AG noch zu definierenden Zeitrahmen.
Bei Erhalt der Anfrage eines Dritten fragt der AN bei dem AG nach, ob aus der Option eine verbindliche Reservierung werden soll oder ob der AG auf den vorher definierten optierten Zeitrahmen verzichtet.

Bei einer Reservierung ist für jedes 24-Std.-Zeitfenster des für den AG reservierten Zeitrahmens sofort eine Sicherheitsleistung von 60 € (per Überweisung oder in bar) zu leisten.
Diese Sicherheitsleistung dient zum einen als Ausfallversicherung für den Fall der Stornierung der Reservierung durch den AG, andererseits als zu verrechnende Vorauszahlung auf das zu erwartende Fahrerentgelt.
Die Rückerstattung seitens des AN erfolgt analog, falls der AG den AN nicht fest bucht und falls der AN einen neuen Auftrag eines dritten AG stattdessen annimmt.

Für die Kalkulation seitens des AN werden grundsätzlich nachfolgende Daten benötigt:

Fahrtbeginn (Datum, Adresse, Zeit, Land)
Fahrtziel (Datum, Adresse, Zeit, Land)
Rückkehr (Datum, Adresse, Zeit, Land)

Damit kann der AN prüfen, ob der angefragte Zeitrahmen mit seinen bisher gebuchten und/ oder gefahrenen persönlichen Lenk- und Ruhezeiten und dem gesetzlichen Rahmen vereinbar ist.

Erst danach kann der AG mit einer verbindlichen Reservierung rechnen. Solange behält die Anfrage ihren Optionscharakter.

Erst mit Erhalt des schriftlichen Auftrags durch den AG an den AN und nach Prüfung und Bestätigung des Zeitrahmens, bekommt die Reservierung Verbindlichkeit.
Nur noch höhere Gewalt würde entbinden.

Mit Fahrzeugübernahme/ Fahrtantritt ist der Rest der gesamten Vorauszahlung zu leisten.
Bei bereits bewährten Stamm -AG kann von dieser Regelung abgewichen werden, so dass die Restzahlung erst nach Auftragsende und Rechnungsstellung erfolgt.

§3 Kosten und Auslagen

Der AG verpflichtet sich, für alle Aufwendungen, Kosten und Gebühren, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages/Auftrages notwendig, erforderlich und unabdingbar sind wie z. B. (Maut, Steuern, Kraftstoff, Vignetten, Telefon, Internet und gegebenenfalls anfallende Reparaturen usw.), einzustehen und dass für eine ausreichende Deckung der notwendigen Beträge vorab und während der Durchführung des Vertrages/Auftrages gesorgt ist (z. B. durch EC-Karte, Kreditkarte, Flottenkarte oder Bargeld).
Vorfinanzierung durch den AN ist nicht vorgesehen.
Auslagen oder Vorfinanzierungen, die der AN dennoch im Rahmen seiner vertraglichen Tätigkeit
anstelle des AG übernimmt, sind mit Ablauf des Vertrages/ Auftrags bzw. bei Vorlage eines Beleges in bar oder per Überweisung zu erstatten, diese werden in der Regel nicht in der Rechnung aufgeführt.
Über gegebenenfalls notwendige Vorfinanzierungen entscheidet der AN nach Verhältnismäßigkeit und den Gegebenheiten vor Ort, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem AG.
Beträge, die 10,- € übersteigen, sind sofort zu erstatten bzw. zu überweisen.

§4 Strafen, Verstöße, Schäden, Haftung und Haftungsausschluss

Für Schäden, die dem AN durch fahrlässiges Handeln des AG oder die durch einen seiner Vertragspartner/ Mitarbeiter/ Erfüllungsgehilfen entstehen, haftet ausschließlich der AG.

Strafen und Bußgelder bei Verstößen gegen geltendes Recht einzelner Länder, die der AN zu verantworten hat, gehen auch zu seinen Lasten, sofern er nicht auf Anweisung des AG oder durch Täuschung, bewusst oder unbewusst, durch den AG bzw. einer seiner Vertragspartner nachweislich gehandelt hat.

(Versteckte) Mängel, dazu gehören auch fehlerhafte/ ungeeignete Urlaubs-/ Frei-Bescheinigungen, die in der Folge durch Kontrollorgane (Polizei, BAG, Zoll) beanstandet und/ oder geahndet wurden, verantwortet der Aussteller/ AG.
Führen die Beanstandungen zu Eintragungen im Verkehrszentralregister, so behält sich der AN weitere Regressansprüche gegen den AG vor.

Die Deckung von Fahrzeugschäden unterliegen der Fahrzeugversicherung des AG.
Eine ausreichende und ordnungsgemäße Absicherung wird durch den AG gewährleistet.
Falsche oder gar fehlende Absicherungen gehen nicht zulasten des AN.
Für anfallende Selbstbeteiligungsbeträge im Rahmen von Versicherungsschäden haftet ausschließlich der AG.

Schadensersatzansprüche des AG sind im Allgemeinen ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Dieser Haftungsausschluss gilt auch zugunsten des gesetzlichen Vertreters des AN oder dessen Erfüllungsgehilfen, sofern der AG Ansprüche gegen diesen geltend macht.

Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aufgrund einer Verletzung von Leben, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages/ Auftrags notwendig sind.
Vom Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, es sei denn, gesetzliche Regelungen stehen dem entgegen.

§5 Kontrollen an (Überführungs-) Fahrzeug bei Übergabe/ -nahme

Der AG oder eine zur Vertretung berechtigte Person und AN protokollieren bei Übernahme des Kfz dessen Zustand und protokollieren gegebenenfalls festgestellte Mängel.
Das Protokoll ist von beiden Seiten zu bestätigen. Fehlt ein solches Protokoll, so gilt das Fahrzeug als – bei Übernahme durch den AN – verkehrstauglich und es gilt jeglicher Haftungsausschluss durch den AN als vereinbart.

Der AN haftet nicht für Schäden oder Verlust von Gepäckstücken oder sonstigem Eigentum der Fahrgäste oder anderer Personen.

§6 Vertrag, Auftrag, Dauer und Kündigung, außerordentliche Kündigung

Der Beginn und das Ende des Vertrags/ Auftrags bedürfen der Schriftform. (E-Mail , Post , Medien-Messenger "WhatsApp,Telegram,SMS" etc.)

Ein Vertrag gemäß dieser AGB entsteht auch durch Ausführung/ Durchführung einzelner Aufträge (konkludente Handlung).

Der AN geht davon aus, dass mit der Auftragsdurchführung durch den AN diese AGB durch den AG zur Kenntnis genommen und anerkannt wurden, auch ohne das es der Schriftform bedarf.

Das Vertragsverhältnis endet mit Vertragsablauf/ Auftragsende.

Berechtigte Gründe für eine vorzeitige bzw. sofortige Vertrags-/ Auftragsbeendigung durch den AN liegen vor, wenn:
- der AG mit Zahlungen im Verzug ist
- der AN angewiesen wird, Gesetze zu missachten.
Bis dahin erbrachte Leistungen des AN sind abzurechnen; der AN hat Recht auf den Ersatz der bis dahin entstanden Kosten zzgl. des entgangenen Gewinns; er haftet aber nicht für Schäden, die durch die Vertrags-/ Auftragsbeendigung seitens des AG entstehen.

Wird der Vertrag/ Auftrag durch den AG vorzeitig beendet und trifft den AN kein Verschulden, so besteht ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von mindestens 50 % des Stundensatzes für die restliche Vertrags-/ Auftragszeit.

Tritt der AG innerhalb von 1 Woche (innerhalb von 3 Tagen) vor Vertragsbeginn vom Vertrag zurück, so werden 50 % (80 %) der vereinbarten Gesamtvergütung des Vertrages sofort zur Zahlung fällig.

§7 Preise und Entgelte, Arbeitszeitregelung, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

Alle Preise gestalten sich auf folgender Basis:

Tagesfahrten:
Lenkzeiten und andere Arbeitszeiten (=aktives Arbeiten) sowie
passive Anwesenheitszeiten sind zu 100 % des vereinbarten Stundensatzes zu vergüten.
Insgesamt werden maximal 15 Stunden (24-9) berechnet.
9 Stunden Tagesruhezeit innerhalb eines 24 Stundenzeitraumes bleiben außer Ansatz.

Im vereinbarten Entgelt sind folgende Leistungen enthalten:
9 Stunden (2x wöchentlich 10 Stunden) Lenkzeit innerhalb
15 Stunden bestehend aus aktiver Arbeits-/ Lenkzeit
+ passiver Anwesenheits-/ Bereitschaftszeit (= Schichtzeit)
= 24-Stunden-Rhythmus; 9 Stunden Ruhezeiten werden nicht, 15 Stunden Schichtzeit werden berechnet.
Nachtzuschlag zwischen 22 - 6 Uhr und Sonn-und Feiertagszuschlag je 20 %.
Aus Erfahrung fährt der AN bei Neukunden grundsätzlich nur gegen Vorkasse, fällig und spätestens zahlbar bei Übergabe/ -nahme des Fahrzeugs. Die Rechnungslegung erfolgt in der Regel nach Vertragsende/ Auftragsende oder - bei bewährten Stammkunden – wöchentlich oder monatlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Zahlungen sind sofort fällig und nach Rechnungslegung ohne
Abzug auf das angegebene Konto oder in bar zu leisten. Alle bereits geleisteten Vorauszahlungen werden entsprechend verrechnet. Beanstandungen haben sofort und unverzüglich schriftlich zu erfolgen.

Die Zeitberechnung seitens des AN beginnt ab/ bis Hbf bzw. Stadtgrenze Berlin.
Wird die Reise mit der Bahn durchgeführt, so erfolgt die Fahrpreisberechnung analog 2. Klasse der Deutsche Bahn AG, gegebenenfalls 1.Klasse, wenn der AN eine Ruhezeit einhalten muss, aber in der 2.Klasse dazu keine Gelegenheit besteht.
Für die Pausen- und Ruhezeitregelungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Der AN ist passiv - aber für den AG - unterwegs und kann deshalb nicht frei über seine Zeit verfügen. Deshalb zahlt der AG hierfür 50 % des Stundensatzes.
Reist der AN mit eigenem Pkw an, so wird für jeden gefahrenen km 0,30 € berechnet.
Diese Zeit wird als aktive Tätigkeit für den AG bewertet und berechnet mit 100 % des Stundensatzes.

Mehrtagesfahrt:
Hin- und Rückfahrt wird gewertet wie eine Eintagesfahrt.
Vor Ort gilt der 24-Std.- Rhythmus. Zunächst werden 9 Stunden abgezogen
(24-9=15 Stunden)
Bei den 9 Stunden handelt es sich um die gesetzlich vorgeschriebene Ruhezeit.
Stundensatz x 15 = Tagesbasis (auch für die gesetzlichen freien Tage).
Hinzu kommt der landesübliche Tagesspesensatz, wenn der AN nicht verpflegt wird.
Für den gesetzlich freien Tag (z. Zt. zwischen 6. u. 8. Tag Fahrt in Folge), berechnet der AN 13 x den vollen Stundensatz zuzüglich Tagesspesenpauschale).

Bei Verzug oder Nichtzahlung der vereinbarten Leistungen ist der AN berechtigt seine Leistung mit sofortiger Wirkung einzustellen, gleichgültig, an welchem Ort er sich befindet, der Vertrag endet ohne weitere Kündigung.
Dem AN sind entstandene Mehrkosten in voller Höhe zu erstatten, der AG hat kein Aufrechnungsrecht.
Mahngebühren betragen 15 € je nötiger Mahnung. Zinsen werden mit 5 % über dem Basiszinssatz berechnet.

Pauschalangebote sind freibleibend und von den oben genannten Preisen und Entgelten ausgenommen.

§8 Bereitstellung von Informationen zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages/ Auftrages

Der AG stellt dem AN alle notwendigen Informationen/ Unterlagen/ Zeiten (Telefonlisten, Adressen, Anfahrtsskizzen, Kundenvereinbarungen, falls vorhanden, Programmabläufe mit detailliertem Zeitplan, EU-Fahrtenblatt usw.), sowie Reiserouten zur Verfügung.

§9 Unterbringung des AN

Die Kosten der Unterbringung des AN übernimmt der AG oder dessen Vertragspartner.
Die Übernachtungskosten werden nach Beleg bzw. auf Rechnung des AG oder dessen Vertragspartner abgerechnet, für den Fall dass dem AN keine freie Unterkunft gewährt wird.
Nach Möglichkeit stellt das Hotel die Rechnung direkt an den AG oder dessen Vertragspartner.
Bei Vorfinanzierung durch den AN erfolgt die Kostenerstattung durch den AG unmittelbar nach Rechnungslegung durch den AN.
Der AN ist nicht verpflichtet, mehr als drei Unterkünfte zu prüfen, gegebenenfalls muss die Erstbeste angenommen werden.
Der AN entscheidet nach Verhältnismäßigkeit und den Gegebenheiten vor Ort, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem AG. Übernachten im Fahrzeug ist ausgeschlossen.
Einzelzimmer mit Frühstück, Dusche und WC im Hotel der Mittelklasse ist angemessen und ausreichend.

§10 Bereitgestellte Arbeitsmittel

Alle vom AG bereitgestellten Arbeitsmittel sind vom AN mit größter Sorgfalt zu behandeln.

Schäden, die an Arbeitsmitteln durch vorsätzliche und/ oder mutwillige Zerstörung bzw. Beschädigung durch den AN entstehen, sind von ihm zu ersetzen.

Alle bereitgestellten Arbeitsmittel entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen (TÜV, BSU, ASU usw.). Dafür hat der AG einzustehen.

§11 Verzicht / Kundenschutz / Zusatzklauseln

Alle in dem Vertrag/ Auftrag gemachten Angaben sowie Kontaktdaten, Abläufe und Arbeitsprozesse, die im Rahmen des Vertrages/ Auftrages über einen der Vertragspartner bekannt werden, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne Einverständnis des jeweiligen anderen Vertragspartner an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt für alle Beteiligten.

Zusätzliche Vereinbarungen, Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages/ Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

§11.1 Sonder-/ Schutzklausel

Bei eintretenden Sonderfällen, behördlichen Anordnungen oder höherer Gewalt, heben sich vorgenannte Punkte auf und es greifen die zum Zeitpunkt geltenden Rechtsgrundlagen.
Stornierungen ohne Beweisleistung seitens des Bestellers verhalten sich mit 60% zum Leistungswert.
Sondervereinbarungen sind mit Inkrafttreten aufgehoben.
Kostenfreie Stornierungen werden nur individuell angeboten und richten sich nach Art der Reise, möglichem Ersatz und der gesetzlichen Vorgaben.
Dies ist eine Sonder-/Schutzklausel zum Erhalt der eigenen Liquiditäts- und Zahlungsfähigkeit des Unternehmens.

Dieser Paragraph basiert auf Vorschläge, Entscheidungen und Verordnungen der Bundesregierung von Deutschland, sowie Verbänden und der Branchen Innung.

§12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (salvatorische Klausel)

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages/ Auftrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages/ Auftrages zur Folge.
Die Vertragsparteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihm möglichst nahe kommen.

Angebote oder Preise die aus Drittleistungen entstehen unterliegen nicht den jeweiligen AGBs (betrifft Gruppen die über unsere Partner reisen mit Vertragsleistungen/Sponsoring)


Unternehmerangaben:

S B&T Schilling Busreisen und Touristik e. K.
Nico Schilling
Marzahner Promenade 35
D- 12679 Berlin

AG Berlin Charlottenburg
HRA 50679 B
Steuer-Nr.: 33/612/65918
USt-IdNr.: DE298148379

Deutsches Recht gilt als vereinbart.




Versicherungsschutz/ Ausschlüsse:

Der AN haftet nur für grobe Fahrlässigkeit bzw. im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen.
Es wurde insbesondere Wert darauf gelegt, zutreffende und aktuelle Informationen bereitstellen. Trotz aller Sorgfalt können sich unbeabsichtigt Fehler einschleichen.

Der AN übernimmt keine Gewähr für Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen.

Diese AGB´s sind nach bestem Wissen und Gewissen, nach deutschem Recht erstellt worden und gelten nur für folgende Personen:

- Herr Nico Schilling
- Frau Vivien Schilling

als Mietbusfahrer/ -in.

Von uns vermitteltes Fahrpersonal haften allein und selbständig anhand Ihrer Geschäftsgrundlage.

 

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